Beantragung des Schwerbehindertenausweises
Der Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über eine bestehende Behinderung. Ausgedrückt wird die Schwere der Einschränkungen durch den „Grad der Behinderung” (GdB), der durch das Versorgungsamt festgestellt wird.
Der GdB wird in Zehnerstufen von 10 bis 100 eingeteilt. Dabei wird die tatsächliche körperliche Beeinträchtigung zugrunde gelegt. Personen, bei denen ein GdB von 50 und höher festgestellt wird, gelten im Sinne des Gesetzes als schwerbehindert und sind berechtigt einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten. Liegt ein niedrigerer GdB vor, gilt die Person als behindert.
Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, hat je nach Grad der Behinderung Anspruch auf diverse Vergünstigungen, wie beispielsweise zusätzliche Urlaubstage, besonderen Kündigungsschutz und Steuererleichterungen.
In manchen Lebenssituationen kann der Schwerbehindertenausweis aber auch hinderlich sein, beispielsweise bei der Arbeitssuche.
Die Gleichstellung
Wer eine Anerkennung des GdB von 30 oder 40 hat, kann einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit stellen.
Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden wird oder der bestehende deswegen verloren zu gehen droht.
Ist der Antrag gestellt, kontaktiert die Agentur für Arbeit (sofern der Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis steht) den Arbeitgeber und ggf. die Schwerbehindertenvertretung. Ist die Gleichstellung von der Agentur für Arbeit ausgesprochen, gilt sie rückwirkend seit dem Tag des Antragseingangs. Danach haben Gleichgestellte den gleichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte.
Arbeitgeber haben das Recht, einen Bewerber danach zu fragen, ob er den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises
Der Schwerbehindertenausweis wird im Allgemeinen für die Dauer von maximal fünf Jahren ausgestellt.
Bei jugendlichen Schwerbehinderten im Alter zwischen zehn und 15 Jahren wird der Ausweis maximal bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres ausgestellt. Bei schwerbehinderten Kindern unter zehn Jahren gilt er zunächst bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Per Antrag wird die Gültigkeit maximal zweimal verlängert, dann muss ein neuer Antrag beim Versorgungsamt gestellt werden.
Die Beantragung ist zum Teil auch bei den Sozialämtern möglich. Bei ausländischen schwerbehinderten Menschen ist die Länge der Gültigkeit an die Dauer ihrer Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis geknüpft.
Welche Vorteile bringt ein Schwerbehindertenausweis?
Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann diverse Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen (Nachteilsausgleiche).
Zu den so genannten Nachteilsausgleichen zählen, abhängig von der Behinderung, steuerliche Vorteile wie Freibeträge, arbeitsrechtliche Vergünstigungen wie der besondere Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage sowie Arbeitshilfen, Wohngeld, Parkplätze und Vergünstigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Bewirbt man sich auf Stellen, bei denen Schwerbehinderte bevorzugt werden, kann der Besitz dieses Ausweises hilfreich sein. Arbeitgeber kommen in den Genuss von Zuschüssen und anderen vorteilhaften Zuwendungen bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten.
Wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss ein Antrag beim Versorgungsamt gestellt werden. Dazu reicht im ersten Schritt ein formloses Schreiben. Das Amt schickt daraufhin einen amtlichen Antragsvordruck zurück.
Dem Antrag sollten ärztliche Bescheinigungen über die Behinderung sowie ein Passbild beigelegt werden. Das Versorgungsamt setzt sich dann mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und fordert ergänzende ärztliche Unterlagen und Gutachten an. Dies erfolgt nur mit dem Einverständnis des Beantragenden.
Der ärztliche Gutachter des Versorgungsamts nimmt die verfügbaren Dokumente und Befunde als Grundlage, um den Grad der Behinderung festzulegen. Reichen die eingegangenen Unterlagen nicht aus, wird der Gutachter eine neuerliche Untersuchung durch einen Facharzt oder Amtsarzt anordnen.
Nach maximal sechs Monaten erfolgt die Mitteilung, ob dem Antrag stattgegeben wurde. Wird der Forderung entsprochen, erhält der Antragsteller einen Bescheid über die Einstufung der Behinderung sowie den Schwerbehindertenausweis.
Sollte sich der Gesundheitszustand des Antragsstellers verschlechtern, können jederzeit Änderungsanträge gestellt werden.
Das “Beiblatt mit oder ohne Wertmarke”
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, kann auch das sogenannte Beiblatt beantragen. Dieses Beiblatt gibt es mit oder ohne Wertmarke.
Mit Wertmarke berechtigt das Beiblatt zu kostenlosen Fahrten im öffentlichen Nahverkehr und Freifahrten mit bestimmten Zügen der Deutschen Bahn. Dieses Beiblatt ist für die Dauer von zwölf Monaten gültig. Die Marken gelten entweder ein Jahr oder ein halbes Jahr und kosten zur Zeit 60,- Euro bzw. 30,- Euro. Kostenlos erhalten die Wertmarke behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind oder die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
Alle Nahverkehrszüge der DB und Schienenpersonennahverkehrszüge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen können bundesweit in der 2. Klasse ohne zusätzliche Fahrkarte mit dem grün-orangen Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden.
Ohne Wertmarke kann sich der Schwerbehinderte teilweise oder vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreien lassen.
Wie wird Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt?
Wird der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis abgelehnt oder wurde der Grad der Behinderung nach Meinung des Antragstellers zu niedrig eingeschätzt oder aber die Merkzeichenvergabe wird bemängelt, dann kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch beim Versorgungsamt eingelegt werden.
Ein formloses Schreiben beim Versorgungsamt genügt für den Widerspruch. Das Landesversorgungsamt überprüft die Entscheidung des Versorgungsamtes und entscheidet, ob der Widerspruch angenommen oder abgelehnt wird. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Wer sich die Anwalts- oder Verfahrenskosten nicht leisten kann, ist berechtigt, Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
(Quelle: MSlife)