Rechte am Arbeitsplatz
Menschen, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
gefährdet ist, haben besondere Rechte am Arbeitsplatz. Sie können zum
Ausgleich der vorliegenden Beeinträchtigungen nicht nur finanzielle
Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes erhalten, sondern haben auch
einen besonderen Kündigungsschutz oder Recht auf Zusatzurlaub.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen ein breites Spektrum an Einzelleistungen, die von qualifizierenden Leistungen bis hin zu Sachleistungen reichen. Sie sind im Sozialgesetzbuch fest verankert (§33 SGB V) und sollen zum Erhalt des Arbeitsplatzes beitragen, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Auch chronisch kranke Menschen mit MS ohne gesetzlichen Behinderungsstatus können davon profitieren. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur medizinischen Rehabilitation, unterhaltssichernden Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gesellschaft sind sogar einklagbar.
Einige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit MS
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Trainingsmaßnahmen
- Beratung und Vermittlung
- Umsetzung im Betrieb
- Hilfen zur Berufsausübung
- Arbeitsassistenz
- Kraftfahrzeughilfe
- Mobilitätshilfen
- Gründungszuschuss
- Berufliche Bildungsmaßnahmen
- Berufsvorbereitung inkl. Grundausbildung
- Ausbildung
- Weiterbildung, z. B. Umschulung, Fortbildung
- berufliche Anpassung/Teilqualifizierung
- Integrationsmaßnahmen
- Leistungen an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Zuschüsse für:
- betriebliche Aus- oder Weiterbildung
- dauerhafte Eingliederung
- Arbeitshilfen
- Umbaumaßnahmen
- Probebeschäftigung
Falls Du Unterstützung oder Zuschüsse benötigst, finden Du den richtigen Ansprechpartner beim Integrationsamt, bei der Bundesagentur für Arbeit oder Ihrem Rentenversicherungsträger.
Am Besten setzt man sich mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn es sie in der Firma gibt, in Verbindung. Dort gibt es gut ausgebildete Kollegen mit viel Fachwissen. Sie sind die Personen, die die Schnittstelle zwischen Betroffene, Personalabteilung und Ämter bilden. Und natürlich geben sie eine Menge Hilfe und Tips. Auf die meisten Fragen sollten sie eine Lösung parat haben. Auch helfen sie beim Stellen von Anträgen.
Gibt es schwierigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betroffener Person, wird die Schwerbehindertenvertretung sich für die Rechte des Arbeinehmers einsetzen.
Wie sieht es aus mit Kündigungsschutz?
Mit einem Schwerbehindertenausweis oder als Gleichgestellter erhalten Sie besonderen Kündigungsschutz (§85 SGB IX). Das bedeutet: Bevor ihr Arbeitgeber Sie kündigen kann, muss er die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Vorsicht !! , das heißt nicht, dass man unkündbar ist. Nur eben viel schwieriger. Das Integrationsamt wird sich mit dem Mitarbeiter, der Personalabteilung und der Schwerbehindertenvertretung in Verbindung setzen und anschließend über die Kündigung entscheiden. Dies versucht, die beiderseitigen Interessen in einem Gespräch auszugleichen und finanzielle Hilfen zum Erhalt des Arbeitsplatzes anzubieten.
Eine Kündigung des Arbeitgebers wird nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich Kündigungsschutzklage erhebt.
Der besondere Kündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße und findet auch in kleinen Unternehmen Anwendung. Ausgenommen von dieser Regelung ist, wenn ein Vertragsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, Fristablauf, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Kündigung durch den Arbeitnehmer endet. Dann gelten (nur) die allgemeinen Regeln.
Zusatzurlaub – ja bitte
Schwerbehinderte haben einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Tage bezahlten Zusatzurlaub pro Jahr (§208 SGB IX). Diese zusätzlichen Urlaubstage dienen der Erholung. Für das Urlaubsjahr in dem der Schwerbehindertenausweis erteilt wurde gilt dieser Anspruch anteilig. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Daneben können Schwerbehinderte und Gleichgestellte die Freistellung von Mehrarbeit (Arbeit über die regulären acht Arbeitsstunden hinaus) beantragen. Also Überstunden kann man machen, muß aber nicht.
Wenn Du trotz dieser Maßnahmen nicht voll berufsfähig bleiben kannst, gibt es die Möglichkeit eine Rente zu beantragen. Nach Begutachtung kann es dann keine Rente, Teilerwerbsminderungsrente oder Volle Erwerbsminderungsrente geben. Direkt Unbefristet oder erstmal befristet.
(Quelle: MSundICH)