Hürden auf dem Weg zur Erwerbsminderungsrente

Multiple Sklerose: Hürden auf dem Weg zur Erwerbsminderungsrente

Aufgrund einer chronischen Erkrankung, wie der Multiplen Slerose, kann nicht jeder bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters am Berufsleben teilnehmen. Tritt ein solcher Fall ein, ersetzt die Erwerbsminderungsrente das Einkommen. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen,verdeutlicht Rechtsanwältin Marianne Moldenhauer im Interview mit dem DMSG-Bundesverband.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Erkrankte in der Regel nur, wenn sie mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Außerdem müssen sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben. Es gibt aber Ausnahmen von den sog. Wartezeiten, z. B. wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst-oder Zivildienstbeschädigung vermindert erwerbsfähig geworden ist.

Medizinische Voraussetzungen

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Die Teilrente erhält, wenn Arbeiten im Umfang von mindestens 3 bis weniger als 6 Stunden pro Tag noch möglich sind.

Berufsschutz ist nur noch für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte von Bedeutung.

Kurz erklärt: Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf weniger als 6 Stunden arbeiten können, bekommen eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, auch wenn sie in einem anderen Berufsfeld 6 und mehr Stunden arbeiten könnten (§ 240 SGB VI).

Die sog. Arbeitsmarktrente ist eine volle Erwerbsminderungsrente, die geleistet wird, wenn die Erwerbsminderung des Versicherten grundsätzlich nur teilweise eingeschränkt ist, jedoch unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage keine Teilzeitbeschäftigung mehr möglich ist.

Antrag und Rentenbeginn

Erwerbsminderungsrente wird auf Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gewährt. Der Antrag wird allerdings auch von allen anderen Leistungsträgern und Gemeinden entgegengenommen.

Durch den Antrag wird zugleich der Rentenbeginn bestimmt:

  • Wird der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten (nachfolgend: KM) nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind (Bsp.: Voraussetzungen erfüllt am: 31.03., Antrag: 20.05.; Rentenbeginn: 01.04.).
  • Wird der Antrag erst nach Ablauf von 3 KM gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung (Bsp.: Voraussetzungen erfüllt am: 31.03., Antrag: 20.07.; Rentenbeginn: 01.07.).
  • Wurde ein Antrag auf Rehabilitation gestellt und liegt nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme eine Erwerbsminderung vor, wird der Antrag auf Rehabilitation in einen Rentenantrag umgedeutet.
  • Eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung wird ab dem 7. KM nach Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung gezahlt (Bsp.: Voraussetzungen erfüllt: 31.01., Antrag: 20.05.; Rentenbeginn: 01.08.; wird der Antrag erst verspätet gestellt (Ausschlussfrist: 6 KM), z.B. am 20.10., dann ist Rentenbeginn: 01.10.).

Berechnung

Seit dem 02.07.2014 gibt es eine neue Berechnungsgrundlage für die Erwerbsminderungsrente (Siehe Grafik oben). Gerade Personen, die aufgrund ihrer Beschwerden in den letzten vier Jahren vor Rentenantrag bereits vermindert gearbeitet haben, erreichen durch diese neue Berechnungsmethode Vorteile. Das höhere Jahreseinkommen aus den Jahren davor dient als Grundlage.

Quelle: DMSG-Verbandszeitschrift aktiv!, Grafiken: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Redaktion: DMSG Bundesverband e.V. – 25.08.2016

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