Verhinderungs- und Ersatzpflege

Verhinderungs- und Ersatzpflege ist auch im Ausland von der Pflegekasse zu zahlen

Pflegebedürftige und pflegende Angehörige, auch von Menschen mit Multipler Sklerose, können künftig leichter im Ausland Urlaub machen. Die Pflegekassen müssen auch dort die Kosten für die sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege übernehmen, urteilte an 20. April 2016 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 P 4/14 R). Eine ungleiche Behandlung eines Urlaubes im Inland und im Ausland sei sachlich nicht gerechtfertigt.

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Ersatz- oder Verhinderungspflege soll die Pflegebereitschaft Angehöriger fördern und ihnen auch mal die Möglichkeit eines Urlaubes ermöglichen. Anspruch auf Ersatzpflege besteht auch, wenn die Pflege des Familienmitgliedes wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen zeitweise nicht möglich ist.

Die Pflegekasse übernimmt dann für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Aufwendungen für die notwendige Ersatz-Pflegeperson. Die Höhe der Leistungen pro Tag hängt von der Pflegestufe ab, insgesamt höchstens 1.612 Euro pro Jahr. Für längstens vier Wochen wird zusätzlich das reguläre Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Kostenerstattung ist auf 1.612 Euro begrenzt

Das BSG sah aufgrund der Ablehnung der Pflegekasse, die Leistungen der Verhinderungspflege für einen Urlaubsaufenthalt mitsamt pflegebedürftiger Person im Ausland zu übernehmen, eine Ungleichbehandlung gegenüber Urlauben im Inland, bei denen Aufwendungen der Ersatzpflege problemlos übernommen werden. Laut BSG ruhen zwar grundsätzlich Leistungen der Pflegekasse während eines Auslandsaufenthaltes, beim Pflegegeld gäbe es allerdings eine Ausnahme. Davon sei „als Nebenleistung“ auch die Verhinderungspflege umfasst.

Es sei nicht davon auszugehen, dass Familien die Kostenübernahme der Ersatzpflege missbrauchen könnten, indem sie auf Kassenkosten beispielsweise einen Familienangehörigen mit in ein Luxushotel nehmen. Zum einen sei die Kostenerstattung sowieso auf 1.612 Euro gedeckelt, zum anderen müssten auch nur „notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersatzpflege“ bezahlt werden. Die Pflegekasse müsse dabei nach ihrem Ermessen entscheiden, was für die Ersatzpflege erforderlich ist.

Quelle: Sozialrecht + Praxis, 5/16, 26. Jahrgang, Sozialverband VdK Deutschland e.V.

Redaktion: DMSG Bundesverband e.V. – 01.06.2016

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