E-Scooter-Mitnahme in Bussen

Scooter-Mitnahme in Bussen: Plakette bescheinigt Tauglichkeit

E-Scooter machen viele gehbehinderte Menschen mobil, nicht nur mit Multipler Sklerose. Die Mitnahme in Bussen führte immer wieder zu Uneinigkeit. Eine Plakette soll nun die Mitnahme regeln.

Bildergebnis für E-Scooter

Ein Schritt in die richtige Richtung für Menschen mit Beeinträchtigungen. Nach zwei Jahren intensiver Verhandlungen ist im Dezember 2017 eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme bestimmter Elektromobile (E-Scootern) in Bussen des Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) in Kraft getreten. Die im Erlass der Bundesländer erarbeiteten technischen Voraussetzungen zur Beförderung wurden bestätigt. Die Mitnahme von Elektromobilen (E-Scootern) in damit in bestimmten Bussen der Verkehrsbetriebe rechtmäßig. (amsel.de hatte berichtet).

Den Busfahrern signalisiert eine blaue Plakette am E-Scooter, dass das Hilfsmittel für eine Mitnahme zugelassen ist. Außerdem wird mit der an ÖPNV-Bussen angebrachten Plakette bestätigt, dass das Fahrzeug die Anforderungen für eine Mitnahme erfüllt.

E-Scooter müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Maximal 1,20 m Fahrzeuglänge
  • Maximal 300 KG höchstzulässiges Gesamtgewicht (Scooter und Fahrer)
  • Vierrädrig
  • das Bremssystem muss gleichzeitig auf beide Räder einer Achse wirken und darf in seiner Wirkung nicht durch ein Differential überbrückt werden können
  • sowie einen entsprechenden Hinweis in der Bedienungsanleitung des Herstellers zur Freigabe in Linienbussen.

Außerdem müssen die Gefährte zum Beispiel eine zusätzliche Feststellbremse haben, bestimmte Beschleunigungskräfte aushalten und rückwärts in einen Bus einfahren können.

Die Mitnahmeverpflichtung gilt für Nutzer von E-Scootern, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen “G” haben oder denen der Scooter von der Krankenkasse verschrieben wurde. Darüber hinaus müssen die Nutzer bestimmte Verhaltensregeln erfüllen.

Vorgaben für geeignete Busse des Öffentlichen Nahverkehrs

Die Linienbusse müssen einen ausreichend dimensionierten Rollstuhlplatz mit einem mindestens 28 Zentimeter überstehenden Haltebügel zum Gang hin aufweisen, um die sichere Aufstellung des E-Scooters auf dem Rollstuhlplatz zu gewährleisten.

E-Scooter unterscheiden sich von Elektro-Rollstühlen, für die seit jeher eine Beförderungspflicht im Öffentlichen Nahverkehr besteht. Für Straßen- und U-Bahnen gibt es keinen Erlass zur Mitnahme von E-Scootern.

Nach bundesweitem Erlass vom 15. März 2018 erhalten E-Scooter-Nutzer die notwendige Plakette zur Kennzeichnung ihres Fahrzeuges, sofern es für die Mitnahme geeignet ist, über die Hersteller bzw. die Vertriebswege (Sanitätshäuser). Eine Liste mit Modellen, die den Vorgaben entsprechen, finden Sie auf der Website des BSK e.V..

(Quelle: Mitteilung des Landes NRW vom 15.3.2017; Bundesverband Körperbehinderter e.V. vom 15.12.2017 sowie Erlass 2018)

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